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Rechtsprechung
   BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79   

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BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79 (https://dejure.org/1982,21)
BVerwG, Entscheidung vom 19.10.1982 - 1 C 29.79 (https://dejure.org/1982,21)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 (https://dejure.org/1982,21)
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Fingerabdruckabnahme bei Kaffeefahrten-Betrüger

§ 81b Alt. 2 StPO, Anfechtbarkeit nach §§ 40, 42 VwGO, nicht nach § 23 EGGVG;

"Beschuldigter", Strafverfahren muß bei Ergehen der Anordnung, aber nicht mehr bei ihrer Durchführung anhängig sein;

Bewährungsstrafe (§ 56 Abs. 1 Satz 1 StGB) im Anlaßstrafverfahren steht der Anfertigung und Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen nicht entgegen;

Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, Gesetzgebungskompetenz des Bundes für § 81b Alt. 2 StPO bejaht, weil sächliche Hilfsmittel für die Arbeit der Polizei nach § 163 StPO

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Erkennungsdienst - Rechtmäßigkeit von Maßnahmen - Strafaussetzung zur Bewährung - Abschluss des Strafverfahrens - Revisionsgerichtliche Beurteilung - Verwaltungsrechtsweg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 192
  • NJW 1983, 772
  • MDR 1983, 605
  • NVwZ 1983, 286 (Ls.)
  • DÖV 1983, 378
 
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Wird zitiert von ... (268)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 09.02.1967 - I C 57.66

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen durch die Polizei

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
    Ihre Anfertigung, Aufbewahrung und systematische Zusammenstellung in kriminalpolizeilichen Sammlungen dient nach ihrer gesetzlichen Zweckbestimmung vielmehr - ohne unmittelbaren Bezug zu einem konkreten Strafverfahren - der vorsorgenden Bereitstellung von sächlichen Hilfsmitteln für die sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben, die der Kriminalpolizei hinsichtlich der Erforschung und Aufklärung von Straftaten durch § 163 StPO zugewiesen sind (vgl. BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [170 f.]).

    Der erkennende Senat hat deshalb das Vorhalten von erkennungsdienstlichen Unterlagen nach § 81 b 2. Alternative StPO als ein wichtiges Hilfsmittel der Polizei zur Aufklärung von Straftaten gekennzeichnet (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [171]) und für diese Regelung wegen ihres engen sachlichen Zusammenhangs mit den in § 163 StPO normierten Aufgaben der Polizei die Gesetzgebungskompetenz des Bundes angenommen.

    Dementsprechend bemißt sich die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59] [183]; 26, 169 [171 f.]).

    Liegen dahin gehende Anhaltspunkte nicht (mehr) vor, so ist die Aufbewahrung bereits erhobener Unterlagen nicht (mehr) zulässig (BVerwGE 26, 169 [BVerwG 09.02.1967 - I C 57/66] [171]) und demgemäß auch die Aufrechterhaltung einer noch nicht vollzogenen angefochtenen Anordnung zur Aufnahme von erkennungsdienstlichen Unterlagen rechtswidrig.

  • BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70

    Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
    Darüber hinaus sei aus den im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1971 (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]) angeführten Gründen die weitere tatsächliche Entwicklung des Falles bis zur Revisionsentscheidung schon im Revisionsurteil zu berücksichtigen.

    Sie findet insbesondere in dem Urteil des 8. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 1971 - BVerwG 8 C 90.70 - (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70] [154 f.]), auf das sich die Revision beruft, keine Stütze.

  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 11.73

    Zwangsweise Mitnahme zur Wache - Freiheitsentziehungen nach dem

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
    Diese Vorschrift erfaßt nur Rechtsstreitigkeiten über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die zur Verfolgung einer strafbaren Handlung getroffen worden sind (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 26.72 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 138 [Aufnahme von Lichtbildern zum Zwecke der Strafverfolgung] und - BVerwG 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255 [vorläufige Festnahme und Mitnahme zur Wache zwecks Feststellung der für das Strafverfahren benötigten Personalien]).
  • BVerwG, 25.10.1960 - I C 63.59

    Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, Strafvermerke in der Meldekartei

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
    Dementsprechend bemißt sich die Notwendigkeit einschlägiger Maßnahmen danach, ob der anläßlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlaßverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, daß der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und daß die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (vgl. BVerwGE 11, 181 [BVerwG 25.10.1960 - I C 63/59] [183]; 26, 169 [171 f.]).
  • BVerwG, 03.11.1955 - I C 176.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
    Voraussetzung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung ist daher, daß ein Straf- oder Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen schwebt; nur während der Anhängigkeit eines solchen Verfahrens kann die Anordnung ergehen (BVerwGE 2, 302 [303 f.]).
  • BVerwG, 03.12.1974 - I C 26.72

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Aufnahme eines Lichtbildes als

    Auszug aus BVerwG, 19.10.1982 - 1 C 29.79
    Diese Vorschrift erfaßt nur Rechtsstreitigkeiten über Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die zur Verfolgung einer strafbaren Handlung getroffen worden sind (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1974 - BVerwG 1 C 26.72 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 138 [Aufnahme von Lichtbildern zum Zwecke der Strafverfolgung] und - BVerwG 1 C 11.73 -, BVerwGE 47, 255 [vorläufige Festnahme und Mitnahme zur Wache zwecks Feststellung der für das Strafverfahren benötigten Personalien]).
  • VG Cottbus, 14.02.2018 - 3 L 95/18

    Verdächtiger muss sich Penis für Polizeiakten fotografieren lassen

    Kriterien für die prognostizierende Wiederholungswahrscheinlichkeit sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen (Anlass-) Ermittlungs- bzw. Strafverfahren zur Last gelegten Taten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982, - 1 C 29/79 - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juni 2016 - OVG 1 S 71.15 - jeweils zitiert nach juris; VG Cottbus, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - VG 3 L 252/12 -).
  • BVerwG, 27.06.2018 - 6 C 39.16

    Auswahlermessen; Beschuldigtenbegriff; Beschuldigter; Einheit des

    Eine auf § 81b 2. Alt. StPO gestützte Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen wird nicht allein dadurch rechtswidrig, dass die Beschuldigteneigenschaft des Adressaten vor Erlass des Widerspruchsbescheids wegfällt (Fortentwicklung von BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 - BVerwGE 66, 192).2.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.09.2018 - 7 A 10084/18

    Grenzen der erkennungsdienstlichen Behandlung

    Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung war jedoch nicht notwendig im Sinne des § 81b Alt. 2 StPO, da nach der maßgeblichen Sachlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren (vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29.79 -, BVerwGE 66, 192 = juris, Rn. 33; Beschluss vom 14. Juli 2014 - 6 B 2.14 -, juris, Rn. 5) Anhaltspunkte für die Annahme, dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen künftig gegen den Kläger zu führende Ermittlungen fördern könnten, nicht vorliegen.

    Die Notwendigkeit von Maßnahmen bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls - insbesondere angesichts der Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, seiner Persönlichkeit sowie unter Berücksichtigung des Zeitraums, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist - Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den Betroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten (BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982 - 1 C 29/79 -, juris, Rn. 33).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 44.80   

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https://dejure.org/1982,278
BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 44.80 (https://dejure.org/1982,278)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1982 - 2 C 44.80 (https://dejure.org/1982,278)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1982 - 2 C 44.80 (https://dejure.org/1982,278)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 19
  • NVwZ 1983, 286
  • DVBl 1982, 1193
 
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Wird zitiert von ... (46)

  • BVerwG, 31.05.1990 - 2 C 35.88

    Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten

    Leistungen nach Ablauf der - gegebenenfalls wie auch hier verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (vgl. auch § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG. und §§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden (BVerwGE 66, 19 ; 82, 356 ; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ; sowie Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - ) oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.

    Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen knüpfenden Ausspruch der Entlassung - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwGE 66, 19 mit weiteren Nachweisen: Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - BVerwGE 82.356 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2013 - 6 S 1.13

    Fristlose Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis nach Ablauf der fünfjährigen

    Darüber hinaus sind für die Beurteilung der Frage, welche Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens gegen einen Beamten auf Lebenszeit verhängt worden wäre, disziplinarrechtliche Grundsätze maßgebend (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 44/80 -, BVerwGE 66, 19 ff., Rn. 16 bei juris zum wortgleichen § 31 BBG a.F. m.w.N.; OVG Münster, a.a.O., Rn. 92 bei juris).
  • OVG Schleswig-Holstein, 18.04.2019 - 2 MB 21/18

    Entlassung eines Polizeivollzugsbeamten auf Probe

    Liegen - wie hier - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BBG vor, so ist die Entlassung eines Beamten auf Probe in der Regel ermessensgerecht, weil sie die vom Gesetzgeber in diesen Fällen gewollte und nicht näher begründungsbedürftige regelmäßige Rechtsfolge ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.6.1982 - 2 C 44.80-, BVerwGE 66, 19 = NVwZ 1983, 286; OVG Münster, a.a.O., juris, Rn. 54 ff.).
  • VG Berlin, 22.09.2009 - 26 A 143.07

    Entlassung eines Polizisten bei Nähe zur rechtsextremen Szene

    Insofern müssen die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 40 Abs. 1 LBG a.F. vorliegen; ferner muss es sich um ein so gravierendes Verhalten handeln, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mit der erforderlichen Sicherheit (mindestens) eine Gehaltskürzung nach sich ziehen würde (st.Rspr. des BVerwG, vgl. u.a. Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 44.80 -, BVerwGE 66, S. 19 zitiert nach juris dort Rn 15f. m. w. N.).

    Nach den tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. September 2005 in dem Verfahren (282 Ds) 81 Js 863/04 (181/05), die entsprechend § 23 Abs. 1 DiszG für das vorliegende Verfahren verbindlich sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 44.80 -, BVerwGE 66, S. 19, zitiert nach juris dort Rn 18), hat der Kläger sich eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz schuldig gemacht.

    etwa BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2006 - 1 D 5.05 -, Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 7, zitiert nach juris dort Rn 43f. m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 44.80 -, BVerwGE 66, S. 19, zitiert nach juris dort Rn 19; ferner VG Berlin, Urteil vom 27. Februar 2003 - 80 A 53.00 -, zitiert nach juris dort Rn 29).

    Da die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG a.F. erfüllt sind, ist die fristlose Entlassung - ohne dass dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - ermessensgemäß (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 44.80 -, BVerwGE 66, S. 19, zitiert nach juris dort Rn 23 m. w. N.).

  • BVerwG, 12.10.1989 - 2 C 22.87

    Personalrat - Entlassung eines Beamten auf Probe - Mitwirkung - Vorgenommene

    Nur diese Auslegung wird dem Sinn und Zweck der Regelung gerecht, die verfestigte Rechtsstellung eines Beamten auf Lebenszeit erst in einem Lebensalter zu begründen, in dem der Beamte erfahrungsgemäß seine Berufswahl endgültig getroffen hat und deshalb regelmäßig nicht mehr mit einem Berufswechsel gerechnet werden muß, seine Persönlichkeitsentwicklung in ihren Grundzügen abgeschlossen und eine einigermaßen sichere Beurteilung seiner Persönlichkeit durch den Dienstherrn gewährleistet ist (vgl. hierzu BVerwGE 66, 19 [BVerwG 22.06.1982 - 2 C 44/80]; Beschluß vom 20. April 1983 - BVerwG 2 B 117.82 - BayVGH, Urteil vom 3. Dezember 1987 - Nr. 3 B 87.00505 - <NVwZ 1989, 83>).

    In dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen anknüpfenden Ausspruch der Entlassung liegt in aller Regel - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwGE 66, 19 [BVerwG 22.06.1982 - 2 C 44/80] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - ).

  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 89.81

    Parteienprivileg - Schuldausschließungsgrund - Entlassung aus dem

    Die gegen sie angerufenen Verwaltungsgerichte werden nicht wie Disziplinargerichte tätig, sondern überprüfen eine auf § 39 Abs. 1 Nr. 1 NBG gestützte Entlassungsverfügung des Dienstherrn gemäß §§ 113, 114 VwGO (vgl. BVerwGE 62, 280 [281]; Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 44.80 - [BVerwGE 66, 19/20]).

    Mit der Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 1 MBG hat der Gesetzgeber auch den Fall erfaßt, daß sich erst nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit ein der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entgegenstehender Eignungsmangel - insbesondere in charakterlicher Hinsicht - daraus ergeben kann, daß der Beamte eine mittelschwere oder schwere Dienstpflichtverletzung begeht (vgl. BVerwGE 66, 19 [23]).

    Hinzu kommt, daß die Entlassung in beiden Fällen zwar von einer Ermessensentscheidung abhängt, in aller Regel aber - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - in dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen anknüpfenden Ausspruch der Entlassung kein fehlerhafter Ermessensgebrauch liegt (vgl. BVerwGE 66, 19 [25] mit weiteren Nachweisen).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 04.12.1991 - 2 A 10816/91

    Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe; Verfehlungen der Führung von

    Die Feststellung, daß eine dem Beamten auf Probe zur Last gelegte Handlung bei einem Beamten auf Lebenszeit eine Dienstordnungsmaßnahme zur Folge hätte, die nur im förmlichen Dienstordnungsverfahren verhängt werden kann, setzt zunächst voraus, daß die Handlung in objektiver und subjektiver Hinsicht ein Dienstvergehen (§ 85 Abs. 1 LBG) bildet (vgl. BVerwG, Urteil vom 09. Juni 1981, BVerwGE 62, 280, 281 f.; Urteil vom 22. Juni 1982, BVerwGE 66, 19, 21 sowie Beschluß vom 28. Mai 1984, ZBR 1984, 307).

    Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts M. in seinem Strafbefehl vom 04. Dezember 1986, die auch für das Entlassungsverfahren nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBG gemäß § 17 Abs. 1 DOG bindend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982, BVerwGE 66, 19, 21 sowie Urteil des Senats vom 11. Dezember 1984 - 2 A 95/84 -), steht fest, daß der Kläger am 22. Juli 1986 vorsätzlich auf öffentlichen Wegen und Plätzen ein Kraftfahrzeug geführt hat, obwohl dieses nicht haftpflichtversichert war, weil der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag zwischen dem Kläger und der Haftpflicht- Unterstützungs-Kasse in ... wegen rückständiger Prämien gekündigt worden war.

    Diese Funkton aber ist im Hinblick auf die Entlassung eines Beamten auf Probe ohne Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982, BVerwGE 66, 19 sowie Beschluß des Senats vom 11. Dezember 1984 - 2 A 95/84 -).

    Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers erscheint die Übernahme eines Beamten auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit unter den Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 LBG regelmäßig nicht vertretbar (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982,BVerwGE 66, 19, 20); die Entlassung des Beamten stellt damit in der Regel keinen Ermessensmißbrauch dar.

  • BGH, 05.07.2007 - RiZ(R) 1/07

    Berücksichtigung einer Schwangerschaft bei der Entlassung einer Richterin auf

    Die Entlassung gemäß § 22 Abs. 3 DRiG ist keine disziplinarrechtliche, sondern eine richterdienstrechtliche Entscheidung (vgl. für das Beamtenrecht: BVerwGE 66, 19, 20), bei der weder im Zeitpunkt der Entlassungsverfügung noch im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides von einem verkürzten Ermessensspielraum ausgegangen werden kann (BGH, Urteil vom 30. März 1987 - RiZ(R) 6/86, BGHZ 100, 287, 297 f. = NJW 1987, 2516, 2519).
  • VG Magdeburg, 10.06.2022 - 5 B 31/22

    Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen einer vorsätzlich begangenen

    Dieses Maßnahmeverbot findet indes bei der vorzunehmenden Prüfung, welche Disziplinarmaßnahme zu verhängen gewesen wäre, keine Anwendung (vgl. zu den damaligen parallel ausgestalteten niedersächsischen Regelungen: BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 44/80 -, BVerwGE 66, 19-25, juris Rn. 19).

    Sie stellt darauf ab, dass in den von ihr erfassten Fällen, die an sich eine disziplinarische Sanktion seitens des Dienstherrn erfordern, eine solche Disziplinarmaßnahme neben einer gerichtlichen Strafe bzw. einer Ordnungsmaßnahme ein Übermaß an gleichgerichteter Reaktion gegenüber dem Beamten darstellen würde, sofern sich nicht im Einzelfall aus konkreten Umständen ein von der strafgerichtlichen Verurteilung oder der Ordnungsmaßnahme noch nicht erfasstes disziplinarisches Ziel erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982, a.a.O.).

    Macht er sich bereits in diesem Zeitraum eines Verhaltens schuldig, das bei einem Beamten auf Lebenszeit disziplinarisch mindestens mit einer Gehaltskürzung zu ahnden wäre, so kommt grundsätzlich für eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht mehr in Betracht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982, a.a.O., Rn. 21).

  • VGH Hessen, 24.03.2016 - 28 A 2764/15

    Disziplinarrecht der Landesbeamten

    Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen der hier vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG das Verbot der Verhängung bestimmter Disziplinarmaßnahmen gemäß § 17 HDG wegen des Sinns und Zwecks des Beamtenverhältnisses auf Probe und des Entlassungstatbestandes nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG einerseits und des Verbots von Disziplinarmaßnahmen neben gerichtlichen Strafen bzw. Ordnungsmaßnahmen andererseits außer Betracht zu bleiben hat (eingehend hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 44/80 -, juris, Rdnr. 20 ff.).

    Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Nr. 1 BeamtStG vor, ist die Rechtsfolge der (fristlosen) Entlassung in der Regel auch ermessensgemäß (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 44/80 -, juris, Rdnr. 23; siehe auch von Roetteken, Hessisches Bedienstetenrecht, Bd. IV/1, § 23 BeamtStG Rdnr. 273: "intendiertes Ermessen").

  • VG Stuttgart, 16.01.2013 - 12 K 1927/11

    Disziplinarverfahren wegen Besitzes von kinderpornografischen Materials

  • BVerwG, 20.10.1987 - 2 B 87.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 77.81

    Beamter auf Probe - Entlassung wegen Dienstvergehen - Maßnahmeverbot - Gewährung

  • VG Trier, 03.11.2009 - 1 K 507/09

    Rückforderung von Anwärterbezügen

  • BVerwG, 24.09.1992 - 2 C 6.92

    Personalvertretung - Zustimmung des Personalrate zur Entlassung - Entlassung

  • BVerwG, 07.08.1985 - 2 B 67.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Darlegung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - 3d B 441/17

    Anordnung der Durchsuchung und Beschlagnahme bei dringendem Tatverdacht des

  • BVerwG, 29.06.1993 - 2 B 79.93

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.10.2010 - 1 E 1060/10

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.04.1991 - 3 M 64/91

    Entlassung; Polizeibeamter; Beamter auf Probe; Rassenhaß

  • BVerwG, 13.03.1985 - 2 B 15.85

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 20.12.1991 - 1 DB 18.91

    Disziplinarrecht - Lösungsbeschluß - Einleitungsbehörde - Diszplinargericht

  • BVerwG, 01.03.1985 - 2 B 12.85

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Voraussetzungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.2008 - 1 A 3443/06

    Voraussetzungen des Ausschlusses eines Anspruchs auf Umwandlung eines

  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.01.2009 - 6 S 38.08

    Entlassung eines Beamten auf Probe aus dem Beamtenverhältnis: Zulässigkeit einer

  • OVG Niedersachsen, 22.02.2007 - 5 ME 241/06

    Entlassung eines Beamten auf Widerruf aufgrund der Begehung eines

  • VG Sigmaringen, 07.11.1990 - 5 K 339/90

    Rechtmäßgkeit der Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe;

  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 46.80
  • BVerwG, 20.04.1983 - 2 B 117.82

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Übernahme eines

  • VG Göttingen, 10.12.2002 - 3 B 3341/02

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund der

  • BVerwG, 14.10.1986 - 2 B 9.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Bewilligung von

  • BVerwG, 30.07.1985 - 2 B 64.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 22.09.1986 - 2 B 97.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 13.06.1991 - 2 B 58.91

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 21.10.1983 - 2 B 93.83

    Sexuelle Handlungen an einer Reisenden gegen deren Willen durch einen bereits

  • BVerwG, 11.04.1983 - 2 B 38.83

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • VG Köln, 11.01.2019 - 19 L 2069/18
  • BVerwG, 26.09.1991 - 2 B 81.91

    Voraussetzungen für die Bejahung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BVerwG, 13.10.1988 - 2 B 153.88

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • BVerwG, 10.04.1986 - 2 B 28.86

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Rechtfertigung schwerwiegenderer

  • BVerwG, 10.07.1985 - 2 B 58.85

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit

  • VG Lüneburg, 12.11.2003 - 1 A 15/00

    Dienstvergehen; Entlassung; laufbahnrechtliche Probezeit; Lösungsbeschluss;

  • DGH Sachsen-Anhalt, 26.11.1998 - DGH 1/98

    Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des

  • BVerwG, 16.07.1982 - 2 CB 53.80

    Verstoß gegen § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) durch einen Polizeibeamten und

  • VG Göttingen, 02.02.2023 - 3 B 246/22

    Beamter auf Widerruf; Dienstvergehen; Kürzung der Dienstbezüge; Lehrer;

  • VerfVwG der Vereinigten Ev.-Luth. Kirche Deutschlands, 30.06.2003 - RVG 7/02

    Berufung auf Lebenszeit

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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 96.81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,1043
BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 96.81 (https://dejure.org/1982,1043)
BVerwG, Entscheidung vom 27.09.1982 - 8 C 96.81 (https://dejure.org/1982,1043)
BVerwG, Entscheidung vom 27. September 1982 - 8 C 96.81 (https://dejure.org/1982,1043)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 66, 172
  • NJW 1983, 833
  • MDR 1983, 433
  • NVwZ 1983, 286 (Ls.)
  • DÖV 1983, 163
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 96.81
    Sie hatte lediglich zur Folge, daß der Beklagte den Bescheid nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (vgl. jetzt § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) hätte widerrufen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1965 - VIII ZR 49/63 - DWW 1965, 113; Urteil des Senats vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 23.80 - NJW 1982, 2269 [BVerwG 12.03.1982 - 8 C 23/80]; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Schubart, Wohnungsbaurecht, Loseblattkommentar, Teil Band III, Wohnungsbindungsgesetz, Stand November 1974, § 14 Anm. 4 [S. 6]), was zudem in dem Bescheid selbst auch ausdrücklich vorbehalten worden war.
  • BGH, 03.02.1965 - VIII ZR 49/63

    Anwendung der Vorschriften des Ersten Wohnungsbaugesetzes (I. WoBauG) -

    Auszug aus BVerwG, 27.09.1982 - 8 C 96.81
    Sie hatte lediglich zur Folge, daß der Beklagte den Bescheid nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts (vgl. jetzt § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) hätte widerrufen können (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1965 - VIII ZR 49/63 - DWW 1965, 113; Urteil des Senats vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 23.80 - NJW 1982, 2269 [BVerwG 12.03.1982 - 8 C 23/80]; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Schubart, Wohnungsbaurecht, Loseblattkommentar, Teil Band III, Wohnungsbindungsgesetz, Stand November 1974, § 14 Anm. 4 [S. 6]), was zudem in dem Bescheid selbst auch ausdrücklich vorbehalten worden war.
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 45.90

    Staatenlose - Aufenthalt - Palästinenser - Kinder - Jugendliche - Dauernder

    Daher sind zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen für das Revisionsgericht in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte (BVerwGE 41, 227 (230) [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]; 66, 178 (179) [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 96/81]; Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 30.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 11.91

    Anspruch eines Palästinensers auf Einbürgerung - Ableitung des Aufenthaltes der

    Daher sind zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen für das Revisionsgericht in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte (BVerwGE 41, 227 [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71] ; 66, 178 [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 96/81] ; Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 30.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1).
  • BVerwG, 23.02.1993 - 1 C 7.91

    Staatenlosigkeit des Bewerbers seit seiner Geburt als Einbürgerungsvoraussetzung

    Daher sind zwischenzeitlich eingetretene Rechtsänderungen für das Revisionsgericht in dem Umfang beachtlich, in dem sie das Berufungsgericht zu berücksichtigen hätte (BVerwGE 41, 227 [BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]; 66, 178 [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 96/81]; Urteil vom 20. Februar 1990 - BVerwG 1 C 30.86 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 47; Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 48.88 - Buchholz 403.11 § 19 BDSG Nr. 1).
  • OVG Hamburg, 19.04.2021 - 4 Bf 227/16

    Widerruf einer Förderzusage im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und

    Der Widerruf von Bewilligungsbescheiden aufgrund eines Auflagenverstoßes steht gleichberechtigt neben der Möglichkeit, aufgrund eines Auflagenverstoßes von einem Widerrufsvorbehalt Gebrauch zu machen (vgl. auch für den Fall der öffentlichen Wohnungsbauförderung: BVerwG, Urt. v. 27.9.1982, 8 C 96/81, juris Rn. 14).
  • BVerwG, 21.10.1985 - 5 B 129.84

    Führung eines Wirtschaftswegs durch einen Hausgarten nach Maßgabe eines

    Die Frage schließlich, ob das Flurbereinigungsgericht zu Recht angenommen hat, daß für die Beurteilung der vorliegenden Klage auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist, betrifft das materielle Recht (vgl. z.B. BVerwGE 61, 176 [BVerwG 27.11.1980 - 2 C 38/79]; 65, 313 [BVerwG 18.05.1982 - 7 C 15/80]; 66, 178 [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 96/81]).
  • BVerwG, 28.08.1984 - 1 B 101.84

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Rechtmäßigkeit einer

    Die für die gerichtliche Beurteilung maßgebende Sach- und Rechtslage bestimmt sich nach materiellem Recht (BVerwGE 64, 218 [BVerwG 25.11.1981 - 8 C 14/81]; 66, 178 [BVerwG 27.09.1982 - 8 C 96/81]).
  • BVerwG, 08.08.1983 - 8 B 100.82

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache als Voraussetzung für eine Zulassung

    Der Streitwert ist in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag der durch den angefochtenen Verwaltungsakt erhobenen monatlichen Geldleistungen festzusetzen (vgl. Beschluß vom 27. September 1982 - BVerwG 8 C 96.81 - n.v.).
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